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Ist Branntweinessig halal?




Zur Essigherstellung können Trauben, Äpfel, Datteln und andere Früchte verwendet werden, die natürlichen Alkohol enthalten. Während des Fermentierungsprozes- ses wird dieser natürliche Alkohol durch Essigsäurebakterien und Sauerstoff zu Essigsäure umgewandelt. Es ist jedoch nicht möglich, einwandfrei festzustellen, ob der Alkohol tatsächlich vollständig im Verhältnis 1:1 fermentiert wird, und dementsprechend keine Spuren im Essig zurückbleiben. Normalerweise wird bei der Essigherstellung kein Alkohol zugesetzt. Ist dies dennoch der Fall, muss es im Zutaten- verzeichnis angegeben werden. Die verschiedenen Essigsorten können aus unterschiedlichen Grundstoffen gewonnen werden. Branntweinessig wird z. B. aus destilliertem Alkohol oder Branntwein, Weinessig aus Wein, Balsamicoessig aus dunklen Trauben und Obstessig aus Fruchtsäften oder Obstweinen hergestellt.



Ist Essig halal?

Essig, der aus Früchten hergestellt wird, gilt nach übereinstimmender Gelehrtenmeinung als halal. Das gleiche gilt auch für Essig, der auf natürliche Weise (ohne äußere Einwirkung) aus Wein entsteht. (Ibn Ruschd, Bidâyet al-Mudschtahid wa Nihâyat al-Muktasid, II, 325)



Ist Branntweinessig / Weinessig / Tafelessig / Balsamico halal?


Essig, der auf natürliche Weise (ohne äußere Einwirkung) aus Wein entsteht gilt nach übereinstimmender Meinung als halal. In Bezug auf Produkte und Herstellungsverfahren, bei denen Wein als Grundstoff dient und der Wein bewusst zu Essig umgewandt wurde, vertreten die Gelehrten unterschiedliche Positionen. Dazu gehört auch die Erzeugung von z.B. Brannt- und Weißweinessig.



Hanafitische Rechtsschule:

Jede Art von Essig gilt als halal, auch, wenn sie aus Wein hergestellt wurde. Demnach gilt Branntweinessig, Weißweinessig, Balsamico und jede weitere Art von Weinessig nach der hanefitischen Rechtsschule als halal. (Sarahsî, al-Mabsût, XXIV, s. 32; Tahâwî, Muhtasar al-Tahâwî, s. 525; Fetâvâ, 2015, s. 76)



Malikitische Rechtsschule:

Auf Imam Malik werden drei verschiedene Meinungen zurückgeführt. Folgende Ansicht wird als die authentischste bewertet:


Die Essigherstellung aus Wein ist zwar haram, sein Verzehr ist jedoch erlaubt, da der entstandene Essig als rein und halal angesehen wird. Demnach ist es nach der malikritischen Rechtsschule zwar nicht erlaubt bewusst den Wein zu Essig umzuwandeln, jedoch gilt der Verzehr an sich als halal. (Karafî, 1994, IV, S. 118f.; Hattâb, 2003, I, S. 138f.; Çayıroğlu, 2014, S. 220f.)



Hanbalitische Rechtsschule:

Essig, der absichtlich aus Wein erzeugt wurde, gilt als unrein. Demnach ist es nach der hanbalitischen Rechtsschule nicht erlaubt, Branntweinessig, Weißweinessig oder Balsamico zu verzehren, sobald dieser absichtlich aus Wein hergestellt wurde. (Ibn Kudâma, 1405, I, 294)


Schafiitische Rechtsschule:

Fügt man bei der Essigherstellung dem Wein Stoffe wie Hefe, Brot, Essig, Salz etc. hinzu, gilt der daraus entstehende Essig als unrein, da diese Stoffe durch den Kontakt mit dem Wein unrein werden, und es auch im fertigen Essig bleiben.


In Bezug auf Essig, der absichtlich aus Wein ohne den Zusatz von anderen Stoffen hergestellt wurde, vertreten die Schafiiten zwei Ansichten: 1. Der entstandene Essig gilt als rein, da die berauschende Wirkung des Weines und seine darauf basierende Unreinheit nicht mehr gegeben sind. 2. Der Essig gilt als unrein und darf nicht verzehrt werden. (Nawawî, 2011, II, S. 575-577; Çayıroğlu, 2014, S. 220f.)


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